§ 16 Inverkehrbringen und Verarbeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/16#abs-1 (1) Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von handelsüblicher Beschaffenheit sind.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/16#abs-1a (1a) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Gesundheit erforderlich ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/16#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers nicht entgegenstehen oder es zur Erhaltung der Eigenart der Erzeugnisse erforderlich ist, Vorschriften über das Verarbeiten und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen zu erlassen. Es kann dabei insbesondere vorschreiben, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/16#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/16#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots im Sinne des Artikels 167 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festzusetzen. Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach Satz 1 sind die anerkannten Branchenverbände anzuhören.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/16#abs-5 (5) (weggefallen)